Unternehmensbesteuerung im Kanton Schwyz 2026
Steuerliche Eckdaten
- Gewinnsteuersatz: 1.95% (einfache Steuer)
- Kapitalsteuer: 0.003% des Eigenkapitals (Minimum CHF 100)
- Effektive Gesamtbelastung: ab 11.75% inklusive Bundessteuer
- STAF-Instrumente: Patentbox 90%, F&E-Zusatzabzug 50%, Entlastungsbegrenzung 70%
Systematik der Unternehmensbesteuerung
Die Besteuerung juristischer Personen im Kanton Schwyz folgt dem dreistufigen System der Schweiz mit Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. Die kantonale Gewinnsteuer beträgt einheitlich 1.95% auf dem steuerbaren Reingewinn. Zusätzlich wird eine Kapitalsteuer von 0.003% auf dem steuerbaren Eigenkapital erhoben, wobei ein Mindestbetrag von CHF 100 als einfache Steuer gilt.
Die tatsächliche Steuerbelastung ergibt sich durch Multiplikation mit dem jeweiligen Steuerfuss, der sich aus kantonalen, bezirklichen und kommunalen Komponenten zusammensetzt. Die Gemeindesteuerfüsse variieren zum Beispiel zwischen 65% und 160%, wodurch sich unterschiedliche Gesamtbelastungen ergeben.
Anrechnungsprinzip bei Gewinn- und Kapitalsteuer
Im Kanton Schwyz kommt ein Anrechnungssystem zur Anwendung: Es wird entweder die Gewinnsteuer oder die Kapitalsteuer geschuldet, nicht beide kumulativ. Die höhere der beiden Steuern ist massgebend. Bei profitablen Unternehmen übersteigt die Gewinnsteuer in der Regel die Minimalsteuer auf dem Kapital. Bei geringen oder fehlenden Gewinnen greift die Kapitalsteuer als Mindestbesteuerung.
Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF)
Der Kanton Schwyz hat die bundesrechtlichen Vorgaben der STAF per 1. Januar 2020 umgesetzt. Die Förderinstrumente umfassen die Patentbox mit einer Entlastung von 90% sowie einen zusätzlichen Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen von 50%.
Patentbox
Erträge aus Patenten und vergleichbaren Rechten können zu 90% von der Bemessungsgrundlage ausgenommen werden. Die Ermittlung der qualifizierenden Erträge erfolgt nach dem international anerkannten Nexus-Ansatz. Voraussetzung ist der Nachweis eines direkten Zusammenhangs zwischen eigenen Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen und den generierten Erträgen.
| Qualifizierende Rechte | Nexus-Quotient | Dokumentationspflichten |
|---|---|---|
| Patente, ergänzende Schutzzertifikate, Pflanzensortenschutz | Eigene F&E / Gesamte F&E × 130% | Patentregister, F&E-Kostennachweis, Ertragsallokation |
| Software (bei überwiegendem F&E-Charakter) | Maximum 100% | Entwicklungsdokumentation, Kostenstellenrechnung |
Zusatzabzug für Forschung und Entwicklung
Aufwendungen für Forschung und Entwicklung, die in der Schweiz angefallen sind, können mit einem Zuschlag von 50% steuerlich geltend gemacht werden. Dies betrifft sowohl eigene F&E-Tätigkeiten als auch Auftragsforschung an Dritte im Inland. Die Abgrenzung der qualifizierenden Aufwendungen richtet sich nach den Vorgaben des Frascati-Handbuchs der OECD.
Entlastungsbegrenzung
Die Summe aller STAF-Entlastungen unterliegt einer Begrenzung auf 70% des Gewinns vor Anwendung dieser Instrumente. Diese Regelung stellt sicher, dass mindestens 30% des ursprünglichen Gewinns der ordentlichen Besteuerung unterliegen. Bei Überschreitung der 70%-Grenze erfolgt eine proportionale Kürzung der Entlastungen.
Bewertungsgrundsätze für nicht kotierte Gesellschaften
Die Bewertung von Anteilen an nicht kotierten Kapitalgesellschaften erfolgt nach den Richtlinien der Schweizerischen Steuerkonferenz. Grundsätzlich kommt die Praktikermethode zur Anwendung, welche den Unternehmenswert als gewichtetes Mittel aus Ertrags- und Substanzwert ermittelt.
Sonderregelung für Start-up-Unternehmen
Für innovative Start-up-Gesellschaften in der Aufbauphase wendet die Steuerverwaltung Schwyz den reinen Substanzwert an. Diese Bewertungsmethode gilt für Unternehmen mit technologiegetriebenen, skalierbaren Geschäftsmodellen, solange noch keine repräsentativen Geschäftsergebnisse vorliegen. Die Anwendung erfolgt einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände.
Steuerliche Abzugsfähigkeiten
Im Kanton Schwyz gelten grosszügige Regelungen für steuerliche Abzüge. Sämtliche Steuern von Bund, Kanton und Gemeinden sind als geschäftsmässig begründeter Aufwand abzugsfähig. Dies führt zu einer Reduktion der Bemessungsgrundlage und damit zu einer effektiven Entlastung.
Abschreibungen
Für bewegliche Betriebseinrichtungen und immaterielle Rechte besteht die Möglichkeit von Sofortabschreibungen auf den Erinnerungswert von CHF 1 . Diese Praxis ermöglicht eine flexible Gestaltung des steuerbaren Gewinns.
Rückstellungen
Die Bildung von Rückstellungen ist für verschiedene betriebliche Risiken zulässig. Hierzu zählen Garantierückstellungen, Wertberichtigungen auf Forderungen (Delkredere), Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sowie Restrukturierungsrückstellungen. Die Bildung und Auflösung von Rückstellungen unterliegt der Dokumentationspflicht und muss geschäftsmässig begründet sein.
Verfahrensrechtliche Aspekte
Die Veranlagung erfolgt auf Basis der eingereichten Steuererklärung mit den entsprechenden Beilagen. Juristische Personen sind zur Einreichung der Jahresrechnung samt Anhang verpflichtet. Bei Inanspruchnahme von STAF-Instrumenten sind zusätzliche Nachweise und Berechnungen beizulegen.
Die Steuerverwaltung Schwyz bietet für komplexe Sachverhalte die Möglichkeit von Vorbescheiden (Rulings) an. Diese schaffen Rechtssicherheit für geplante Transaktionen oder Umstrukturierungen. Die Bearbeitung erfolgt in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Eingang vollständiger Unterlagen.
Interkantonale und internationale Aspekte
Bei interkantonaler Geschäftstätigkeit erfolgt die Steuerausscheidung nach den bundesrechtlichen Vorgaben. Massgebend sind die Faktoren für Betriebsstätten, Liegenschaften und dauernde Einrichtungen. Der kantonale Mindeststeuerbetrag von CHF 100 wird bei interkantonaler Ausscheidung nicht proportional gekürzt.
Für international tätige Unternehmen gelten die Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen. Der Kanton Schwyz wendet die internationalen Standards zur Vermeidung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) an. Die Dokumentationspflichten für Verrechnungspreise richten sich nach den OECD-Richtlinien.
Ausblick und aktuelle Entwicklungen
Die Umsetzung der OECD-Mindestbesteuerung von 15% für grosse multinationale Unternehmen befindet sich in Vorbereitung. Der Kanton Schwyz prüft Massnahmen zur Wahrung der Standortattraktivität innerhalb des neuen internationalen Rahmens. Die bestehenden STAF-Instrumente bleiben davon unberührt und können weiterhin in Anspruch genommen werden.