Besteuerung natürlicher Personen im Kanton Schwyz
Rechtsgrundlagen: Steuergesetz des Kantons Schwyz (StG SZ), Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)
Steuerpflicht im Kanton Schwyz
Die Steuerpflicht im Kanton Schwyz richtet sich nach den Grundsätzen des schweizerischen Steuerrechts. Der Kanton erhebt sowohl kantonale Steuern als auch die direkte Bundessteuer. Eine Besonderheit des Kantons Schwyz ist das Fehlen von Erbschafts- und Schenkungssteuern.
Die unbeschränkte Steuerpflicht besteht bei steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton. Als Aufenthalt gilt ein Verweilen von mehr als 90 Tagen mit Erwerbstätigkeit oder mehr als 180 Tagen ohne Erwerbstätigkeit. Die beschränkte Steuerpflicht erfasst Personen mit wirtschaftlicher Zugehörigkeit, insbesondere bei Liegenschaftsbesitz oder Betriebsstätten im Kanton.
| Art der Steuerpflicht | Voraussetzungen | Besteuerungsumfang |
|---|---|---|
| Unbeschränkte Steuerpflicht | Wohnsitz oder qualifizierter Aufenthalt | Weltweites Einkommen und Vermögen |
| Beschränkte Steuerpflicht | Wirtschaftliche Zugehörigkeit | Schweizerische Einkommens- und Vermögensbestandteile |
| Quellenbesteuerung | Ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung | Erwerbseinkommen im Kanton |
| Pauschalbesteuerung | Qualifizierte ausländische Staatsangehörige ohne CH-Erwerbstätigkeit | Besteuerung nach Aufwand |
Steuererklärung und Veranlagungsverfahren
Die Steuererklärung erfolgt elektronisch über das Portal eTax.SZ. Die zentrale Veranlagung durch die Kantonale Steuerverwaltung gewährleistet einheitliche Verfahren für Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuern. Die ordentliche Einreichungsfrist endet am 31. März des Folgejahres.
Fristverlängerungen können bis zum Ablauf der ordentlichen Frist beantragt werden.
Digitales Einreichungsverfahren
Die Registrierung erfolgt mittels AHV-Nummer über etax.sz.ch. Nach erfolgter Registrierung wird ein Aktivierungscode per Post zugestellt. Das System ermöglicht die Übernahme von Vorjahreswerten und bietet eine integrierte Plausibilitätsprüfung. Belege sind als PDF-Dateien (maximal 10 MB pro Datei) beizufügen.
Steueroptimierung durch Vorsorge
Säule 3a
Die maximalen Abzugsbeträge für die gebundene Vorsorge betragen für 2026 CHF 7'258 mit Pensionskassenanschluss bzw. CHF 36‘288 ohne Pensionskassenanschluss (maximal 20% des Nettoerwerbseinkommens). Diese Beträge sind sowohl bei der Kantons- als auch bei der Bundessteuer vollumfänglich abzugsfähig.
Pensionskasseneinkäufe
Freiwillige Einkäufe in die berufliche Vorsorge sind vollständig vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig. Nach einem Einkauf gilt eine dreijährige Sperrfrist für Kapitalbezüge. Die steuerliche Wirkung entspricht dem individuellen Grenzsteuersatz und kann zwischen 20 und 35 Prozent des Einkaufsbetrags betragen.
Bei der Planung von Pensionskasseneinkäufen ist die Progressionswirkung zu berücksichtigen. Eine Verteilung grösserer Beträge über mehrere Steuerjahre kann die Steuerersparnis optimieren.
Liegenschaftsbesteuerung
Der Eigenmietwert wird als Einkommen besteuert und beträgt in der Regel 65 Prozent der ortsüblichen Marktmiete. Im Gegenzug sind Schuldzinsen und Unterhaltskosten abzugsfähig. Die Abgrenzung zwischen abzugsfähigem Unterhalt und nicht abzugsfähigen wertvermehrenden Investitionen folgt der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
Für den Liegenschaftsunterhalt kann jährlich zwischen dem Pauschalabzug und dem Abzug der effektiven Kosten gewählt werden. Der Pauschalabzug beträgt 10 Prozent des Eigenmietwerts bei Liegenschaften unter 10 Jahren bzw. 20 Prozent bei älteren Liegenschaften.
Besteuerung bei selbständiger Erwerbstätigkeit
Bei der Ausschüttungspolitik von Kapitalgesellschaften ist zwischen Lohn und Dividende zu optimieren. Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen unterliegen einer reduzierten Besteuerung von 50 Prozent im Kanton Schwyz und 70 Prozent bei der Bundessteuer. Die AHV-Pflicht des Lohns ist bei der Optimierung zu berücksichtigen.
| Ausschüttungsform | Steuerliche Behandlung Kanton | Steuerliche Behandlung Bund | Sozialversicherungen |
|---|---|---|---|
| Lohn | 100% steuerbar | 100% steuerbar | AHV/IV/EO/ALV pflichtig |
| Dividende (qualifiziert) | 50% steuerbar | 70% steuerbar | Keine Pflicht |
Familienbesteuerung und Abzüge
Verheiratete Personen werden gemeinsam veranlagt. Im Kanton Schwyz wird zur Milderung der Progressionswirkung ein Divisor von 1.9 angewendet. Die Bundessteuer kennt einen separaten Tarif für Verheiratete.
Kinderbetreuungskosten sind bis CHF 8'000 pro Kind und Jahr im Kanton Schwyz abzugsfähig (Bundessteuer: CHF 25'800). Voraussetzung ist die Drittbetreuung von Kindern unter 14 Jahren. Die Auslagen müssen vollständig dokumentiert werden.
Pauschalbesteuerung
Die Pauschalbesteuerung steht ausländischen Staatsangehörigen bei erstmaligem Zuzug oder nach mindestens zehnjährigem Auslandaufenthalt zur Verfügung. Voraussetzung ist der Verzicht auf jegliche Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Die Bemessungsgrundlage beträgt mindestens CHF 600'000 oder das Siebenfache des Mietwertes bzw. Mietzinses.
Das Verfahren beginnt mit einem Ruling-Antrag bei der Kantonalen Steuerverwaltung. Die vereinbarte Bemessungsgrundlage gilt in der Regel für drei Jahre. Eine Kontrollrechnung stellt sicher, dass die Pauschalsteuer mindestens der ordentlichen Besteuerung auf schweizerischen Einkommens- und Vermögensbestandteilen entspricht.
Gemeindesteuern
Die Gemeindesteuerfüsse im Kanton Schwyz variieren zwischen 55 und 145 Prozent des kantonalen Steuersatzes. Die Wahl der Wohngemeinde hat entsprechend erheblichen Einfluss auf die Gesamtsteuerbelastung.
| Gemeinde | Steuerfuss 2026 | Charakteristik |
|---|---|---|
| Wollerau | 50% | Niedrigster Steuerfuss im Kanton |
| Freienbach | 50% | Zweitniedrigster Steuerfuss |
| Feusisberg | 60% | Drittniedrigster Steuerfuss |
| Schwyz | 140% | Kantonshauptort |
Vermögenssteuer
Die Vermögenssteuer beträgt einheitlich 0.6 Promille des steuerbaren Vermögens. Dies stellt im interkantonalen Vergleich einen der niedrigsten Sätze dar.
Kapitalauszahlungsbesteuerung
Kapitalauszahlungen aus der beruflichen Vorsorge und der Säule 3a werden getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz besteuert. Eine zeitliche Staffelung von Bezügen aus verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen kann die Progression mildern.
Quellensteuer
Ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung unterliegen der Quellenbesteuerung. Die Steuersätze sind progressiv ausgestaltet und berücksichtigen den Familienstand. Ab einem Bruttoeinkommen von CHF 120'000 pro Jahr erfolgt eine nachträgliche ordentliche Veranlagung.
Rechtsschutz und Verfahren
Gegen Veranlagungsverfügungen kann innert 30 Tagen Einsprache bei der Kantonalen Steuerverwaltung erhoben werden. Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weitergezogen werden. In Bundessteuersachen steht der Weiterzug an das Bundesgericht offen.