Wirtschafts-Treuhand
AUCTOR SCHWYZ AG
Treuhand- und Revisionsgesellschaft

Mehrwertsteuer Schweiz: So funktioniert die Mehrwertsteuer (2025)

Die aktuellen Mehrwertsteuersätze in der Schweiz betragen 8,1% (Normalsatz), 3,8% (Sondersatz für Beherbergung) und 2,6% (reduzierter Satz für Güter des täglichen Bedarfs). Gemäss Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) sind Unternehmen ab 100'000 CHF Jahresumsatz steuerpflichtig und müssen die Abrechnung innert 60 Tagen nach Quartalsende einreichen. In diesem Artikel erfahren Sie, wie die MWST-Anmeldung in der Schweiz funktioniert, welche Abrechnungsmethoden es gibt und wie Sie den Vorsteuerabzug korrekt vornehmen.

1. Mehrwertsteuer Schweiz: Überblick und gesetzliche Grundlagen

Die Mehrwertsteuer (MWST) ist eine allgemeine Verbrauchs- und Konsumsteuer, die auf den Endkonsumenten übertragen wird. In der Schweiz zahlen Konsumenten die MWST über den Einkauf von Waren (Kleider, Autos, Lebensmittel usw.) und Dienstleistungen (Coiffeur, Transporte, Restaurantbesuche usw.). Die Steuer wird ausschliesslich vom Bund erhoben und dient zur Deckung der allgemeinen Bundesausgaben. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) der Schweiz.

Als Unternehmung müssen Sie die Mehrwertsteuer auf den Preis Ihrer im Inland erbrachten Leistungen und verkauften Produkte aufschlagen und an den Bund (Eidgenössische Steuerverwaltung) überweisen. Im Gegenzug dürfen Sie von diesem Betrag die im Rahmen Ihrer unternehmerischen Tätigkeit bezahlten Vorsteuern abziehen.

Aktuelle Mehrwertsteuersätze in der Schweiz (Stand 1.1.2024)

Steuersatz Höhe Anwendungsbereich
Normalsatz 8,1% Alle Lieferungen und Dienstleistungen in der Schweiz, die nicht einem anderen Satz unterliegen
Sondersatz 3,8% Beherbergungsleistungen (Hotellerie und Parahotellerie) inkl. Frühstück, gemäss Art. 25 MWSTG
Reduzierter Satz 2,6% Lebensmittel, alkoholfreie Getränke, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Medikamente, Eintritte an Sport- und Kulturveranstaltungen

2. Registrierungspflicht (Umsatzschwelle & Ausnahmen)

Grundsätzlich sind alle Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform mehrwertsteuerpflichtig. Eine Ausnahme gilt, wenn:

  • Ihr Umsatz aus steuerbaren Leistungen (Lieferungen und/oder Dienstleistungen) innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100'000 beträgt
  • Bei nicht gewinnstrebigen Sport- und Kulturvereinen sowie gemeinnützigen Institutionen liegt die Umsatzgrenze bei CHF 250'000

Liegt Ihr Umsatz unter diesen Grenzen, sind Sie von der Mehrwertsteuerpflicht befreit. Wichtig: Wer keine Mehrwertsteuern abführt, kann auch keine Vorsteuern geltend machen.

Freiwillige Unterstellung

Auch wenn Sie unter der Umsatzgrenze liegen, können Sie sich freiwillig der Steuerpflicht unterstellen. Dies ist besonders vorteilhaft für:

  • Zulieferer oder Dienstleister für mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen
  • Unternehmen, die mehrheitlich Leistungen im Ausland erbringen
  • Startup-Unternehmen mit hohen Investitionen und Vorsteuerbeträgen, aber noch ohne Umsätze
Beispiel Startup-Unternehmen: Ein neugegründetes Forschungs-Startup erzielt in den ersten Jahren keine steuerbaren Umsätze, tätigt aber grössere Investitionen in eine neue Liegenschaft und Betriebsmittel im Wert von CHF 500'000 (mit MWST von CHF 40'500). Durch die freiwillige Unterstellung kann das Unternehmen die Vorsteuern von CHF 40'500 vollumfänglich geltend machen, was die Liquidität erheblich verbessert.

3. Schritt-für-Schritt: Anmeldung bei der ESTV

Die Registrierung zur Mehrwertsteuerpflicht erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Umsatzschwelle prüfen: Überschreiten Sie die CHF 100'000 Jahresumsatz oder beziehen Sie viele Dienstleistungen aus dem Ausland? Bei Neugründungen ist eine Prognose für das erste Geschäftsjahr erforderlich.
  2. UID-Antrag im UID-Register ausfüllen, falls Sie noch keine Unternehmens-Identifikationsnummer haben.
  3. Online-Formular "Mehrwertsteuer-Anmeldung" über ESTV SuisseTax einreichen.
  4. Start-Datum im Handelsregister protokollieren (Die Steuerpflicht beginnt mit Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit).
  5. Willkommensschreiben und Zugangscode für das ESTV-Portal abwarten (erfolgt in der Regel innerhalb von 2-3 Wochen).
Fristen beachten! Die Anmeldung zur MWST muss innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme der steuerpflichtigen Tätigkeit erfolgen. Bei verspäteter Anmeldung drohen Verzugszinsen auf den nicht abgerechneten Steuerbeträgen.

4. Vorsteuerabzug verstehen – Zwei Beispiele

Der Vorsteuerabzug ist ein zentrales Element der Mehrwertsteuer. Er stellt sicher, dass die MWST tatsächlich nur vom Endkonsumenten getragen wird und nicht zu einer Mehrfachbelastung auf dem Wertschöpfungsweg führt.

Was ist als Vorsteuer abziehbar?

  • Die in Rechnung gestellte Inlandsteuer (auf allen Phasen der Produktion/Verteilung)
  • Die von Ihrer Unternehmung deklarierte Bezugsteuer (Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland)
  • Die Einfuhrsteuer (beim Import von Gegenständen)
Beispiel 1: Handelsbetrieb
Ein Elektronikgeschäft in der Schweiz kauft Waren für CHF 50'000 (Nettopreis, zzgl. 8,1% MWST = CHF 4'050) ein und verkauft diese für CHF 80'000 (Nettopreis, zzgl. 8,1% MWST = CHF 6'480).

  • Eingekaufte Vorsteuer: CHF 4'050
  • Umsatzsteuer Ausgang: CHF 6'480
  • Netto Zahlschuld an ESTV: CHF 2'430
Beispiel 2: Dienstleister mit gemischter Verwendung
Eine Steuerberatungskanzlei erzielt CHF 200'000 Umsatz mit MWST-pflichtigen Beratungsleistungen und CHF 100'000 mit steuerbefreiten Treuhandleistungen. Die Kanzlei hat Betriebskosten von CHF 150'000 (Nettopreis, zzgl. 8,1% MWST = CHF 12'150).

  • Eingekaufte Vorsteuer: CHF 12'150
  • Kürzung wegen gemischter Verwendung (1/3): - CHF 4'050
  • Abziehbare Vorsteuer: CHF 8'100
  • Umsatzsteuer Ausgang (8,1% von CHF 200'000): CHF 16'200
  • Netto Zahlschuld an ESTV: CHF 8'100

Einschränkungen des Vorsteuerabzugs

Der Vorsteuerabzug ist in folgenden Fällen eingeschränkt oder ausgeschlossen:

  • Von der Steuer ausgenommene Umsätze: Für Tätigkeiten, die von der MWST ausgenommen sind und für die nicht optiert wurde (z.B. Gesundheits-, Bildungs- oder Finanzdienstleistungen)
  • Gemischte Verwendung: Bei Nutzung von Gegenständen oder Dienstleistungen sowohl für unternehmerische als auch für nicht unternehmerische Zwecke
  • Eigenverbrauch: Bei Entnahme von Waren oder Dienstleistungen für private Zwecke
  • Subventionen: Bei Erhalt von Subventionen muss der Vorsteuerabzug anteilsmässig gekürzt werden

5. Abrechnung: Vereinbartes vs. Vereinnahmtes Entgelt

Für die MWST-Abrechnung in der Schweiz stehen gemäss MWSTG zwei Methoden zur Verfügung, die sich im Zeitpunkt der Steuerbarkeit unterscheiden:

Kriterium Vereinbartes Entgelt Vereinnahmtes Entgelt
Steuerbarkeit Bei Rechnungsstellung (Bruttopreis) Bei Zahlungseingang (Bruttopreis)
Voraussetzungen Standard (keine speziellen Voraussetzungen) Bewilligung durch ESTV erforderlich
Cash-Flow-Effekt Negativ (MWST muss vor Zahlungseingang abgeführt werden) Positiv (MWST wird erst nach Zahlungseingang fällig)
Buchführung Basiert auf Debitoren- und Kreditoren-Buchhaltung Einfache Offen-Posten-Buchhaltung ausreichend
Empfohlen für Mittlere und grössere Unternehmen Kleinstunternehmen mit Liquiditätsengpässen

Wichtig zur Abrechnungsperiode

Die meisten steuerpflichtigen Unternehmen rechnen quartalsweise ab, jedoch kann auch jährlich abgerechnet werden. Bei der Saldosteuersatzmethode ist eine halbjährliche Abrechnung möglich. Die MWST-Abrechnung muss bis spätestens 60 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode eingereicht werden.

6. Saldosteuersatz oder Effektiv? Entscheidungsbaum

Zur Vereinfachung der Steuerabrechnung können bestimmte Unternehmen mit der Saldosteuersatz-Methode (SSS-Methode) abrechnen.

Darf ich die Saldosteuersatzmethode anwenden?

  1. Umsatzgrenze: Ist Ihr jährlicher Umsatz kleiner als CHF 5,02 Millionen?
    JA: Weiter zu Punkt 2 / NEIN: Effektive Methode anwenden
  2. Steuerschuld: Ist Ihre jährliche Steuerschuld kleiner als CHF 108'000?
    JA: Weiter zu Punkt 3 / NEIN: Effektive Methode anwenden
  3. Vorteile: Treffen mindestens zwei der folgenden Punkte zu?
    • Sie haben einen hohen Anteil an Aufwendungen mit reduziertem Steuersatz
    • Ihr administrativer Aufwand für die MWST-Abrechnung ist hoch
    • Sie haben wenig Personal für Buchhaltungsaufgaben
    JA: SSS-Methode ist empfehlenswert / NEIN: Vergleichsrechnung durchführen

Saldosteuersätze nach Branchen (Auswahl)

Branche Saldosteuersatz
Hufschmiede 0,1%
Detailhandel Lebensmittel 0,6%
Beratungsunternehmen, Treuhand 5,9%
Temporärfirmen, Übersetzungsbüros 6,8%
Bindungsfrist beachten: Wer sich für die SSS-Methode entscheidet, muss mindestens 1 Jahr bei dieser Methode bleiben. Nach einem Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode muss diese mindestens 3 Jahre beibehalten werden.

7. Häufige Fehler & Praxistipps

Abgrenzung des Eigenverbrauchs

Geschäftsinhaber und ihre Familien, die sich mit Produkten und Dienstleistungen aus dem eigenen Betrieb eindecken, werden zu "Endkonsumenten" und dürfen die Vorsteuer auf diesen Teil nicht abziehen.

Praxisbeispiel: Friseursalon
Die Inhaberin eines Friseursalons verwendet regelmässig Shampoo und Styling-Produkte für den privaten Gebrauch. Diese Entnahmen müssen als Eigenverbrauch in der MWST-Abrechnung berücksichtigt werden.
  • Warenbezug (exkl. MWST): CHF 100.00
  • Vorsteuer (8,1%): CHF 8.10
  • Private Nutzung: 20% des Warenbezugs
  • Korrektur Vorsteuer: CHF 1.62 (20% von CHF 8.10)
In der Mehrwertsteuer-Abrechnung muss der Betrag von CHF 1.62 als Eigenverbrauch deklariert werden.

Umgang mit Subventionen

Praxisbeispiel: Solarsubvention
Ein Unternehmen installiert eine Photovoltaikanlage für CHF 50'000 (exkl. MWST) und erhält dafür eine Fördersubvention von CHF 10'000.
  • Vorsteuer auf Anlage (8,1%): CHF 4'050
  • Subventionsanteil: 20% (10'000 / 50'000)
  • Kürzung Vorsteuer: CHF 810 (20% von CHF 4'050)
  • Abziehbare Vorsteuer: CHF 3'240

Korrekte UID-Angabe auf Rechnungen

Mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen sind verpflichtet, auf Rechnungen ihre Mehrwertsteuernummer anzugeben. Seit dem 01.01.2014 ist nur noch die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) als MWST-Nummer gültig.

Auf Rechnungen muss die MWST-Nummer folgendermassen aussehen:
CHE-123.456.789 MWST

8. FAQ Mehrwertsteuer Schweiz 2025

Ab wann bin ich mehrwertsteuerpflichtig?

Sie sind mehrwertsteuerpflichtig, sobald Ihr Jahresumsatz aus steuerbaren Leistungen CHF 100'000 erreicht. Bei gemeinnützigen Vereinen und Sport-/Kulturvereinen liegt die Grenze bei CHF 250'000. Die Steuerpflicht beginnt mit Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit, wenn absehbar ist, dass die Umsatzgrenze innerhalb von 12 Monaten überschritten wird.

Wie berechne ich den MWST-Betrag bei inklusiv-Preisen?

Um den MWST-Betrag aus einem Bruttopreis (inkl. MWST) zu ermitteln, verwenden Sie folgende Formel:

MWST-Betrag = Bruttopreis × Steuersatz ÷ (100% + Steuersatz)

Beispiel beim Normalsatz in der Schweiz (8,1%):
CHF 108.10 (Bruttopreis) × 8,1% ÷ 108,1% = CHF 8.10

Der Nettopreis beträgt somit CHF 100.00 (CHF 108.10 - CHF 8.10).

Welche Fristen gelten für die MWST-Abrechnung?

Die MWST-Abrechnung muss innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode eingereicht werden:

  • Quartalsabrechnung: 1. Quartal bis 31. Mai, 2. Quartal bis 31. August, 3. Quartal bis 30. November, 4. Quartal bis 28. Februar
  • Halbjahresabrechnung (bei SSS): 1. Halbjahr bis 31. August, 2. Halbjahr bis 28. Februar

Die Steuerzahlung muss bis zum gleichen Datum erfolgen. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen von 4% pro Jahr berechnet.

Was sind die Vor- und Nachteile der Saldosteuersatzmethode?

Vorteile:

  • Geringerer administrativer Aufwand (keine detaillierte Erfassung der Vorsteuern)
  • Halbjährliche statt vierteljährliche Abrechnung möglich
  • Keine Vorsteuerkürzung bei Subventionen oder Eigenverbrauch nötig

Nachteile:

  • Kein Vorsteuerabzug auf Investitionen
  • Pauschalierter Steuersatz kann ungünstiger sein als die effektive Methode
  • Mindestanwendungsdauer von 1 Jahr

Neue Regelungen ab 1.1.2025

Jährliche Abrechnung

Bisher konnte die MWST vierteljährlich, halbjährlich oder monatlich abgerechnet werden. Ab dem 1. Januar 2025 dürfen Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis CHF 5'005'000 auf Antrag hin die Mehrwertsteuer jährlich abrechnen. Dies stellt eine administrative Erleichterung im Vergleich zur vierteljährlichen oder halbjährlichen Abrechnung dar. Der Abrechnungsprozess kann damit effizienter gestaltet werden.

Um von der jährlichen Abrechnung profitieren zu können, müssen die bisherigen und künftigen MWST-Abrechnungen fristgerecht eingereicht und vollumfänglich bezahlt worden sein resp. werden.

Der Antrag für die jährliche Abrechnung kann ab Januar 2025 im beantragt werden. Damit bereits für das Jahr 2025 jährlich abgerechnet werden darf, muss der Antrag bis spätestens am 28. Februar 2025 eingereicht werden. Neu steuerpflichtige Personen haben nach der Zustellung der MWST-Nummer 60 Tage Zeit, um die jährliche Abrechnung via ePortal zu beantragen.

In Bezug auf die Deklaration ändert die jährliche Abrechnung nichts. Auch bei der jährlichen Abrechnung können Korrekturabrechnungen, Jahresabstimmungen eingereicht und Fristverlängerungen beantragt werden. Die jährliche Abrechnung muss jeweils bis Ende Februar des folgenden Jahres eingereicht und bezahlt werden.

Die jährliche Abrechnung ist verbunden mit der Verpflichtung zur Zahlung von Raten. Die Raten werden von der ESTV festgesetzt. Jeweils ab April stehen die Raten im ePortal zur Verfügung.

Bei der effektiven und der Pauschalsteuersatzmethode sind drei Raten und bei der Saldosteuersatzmethode eine Rate zu bezahlen. Die Fälligkeiten der Raten bei der effektiven und bei der Pauschalsteuersatzmethode sind der 30. Mai, der 30. August sowie der 30. November. Bei der Saldosteuersatzmethode ist die Fälligkeit der 30. August. Bei verspäteter Zahlung ist sowohl auf den Raten als auch auf der jährlichen Abrechnung ein Verzugszins geschuldet.

Die Höhe der Raten wird anhand der Steuerforderung der letzten Steuerperiode festgelegt, wobei die Mindestratenhöhe bei der effektiven und der Pauschalsteuersatzmethode CHF 500 und bei der Saldosteuersatzmethode CHF 1'000 beträgt. Die steuerpflichtige Person hat die Möglichkeit, die Höhe der Rate bis zehn Tage vor Fälligkeit im ePortal nach oben oder nach unten anzupassen.

Die jährliche Abrechnung kann aus folgenden Gründen beendet werden:

  • Die steuerpflichtige Person widerruft die jährliche Abrechnung via ePortal bis spätestens Ende Februar nach Beginn der Steuerperiode;
  • Die ESTV widerruft die jährliche Abrechnung auf die nächste Steuerperiode, sofern die steuerpflichtige Person die Umsatzgrenze auf drei aufeinanderfolgenden Steuerperioden überschreitet;
  • Die ESTV widerruft die jährliche Abrechnung auf die übernächste Steuerperiode, sofern die steuerpflichtige Person die jährliche Abrechnung nicht fristgerecht einreicht resp. nicht fristgerecht und vollständig bezahlt oder die Raten zu stark herabsetzt. Die Raten sind dann zu stark herabgesetzt, wenn diese bei der effektiven und der Pauschalsteuersatzmethode weniger als 50 % und bei der Saldosteuersatzmethode weniger als 35 % der gesamten Steuerforderung beträgt.

Saldosteuersatzmethode

Die wichtigsten Änderungen
  • Sie können mehr als zwei Saldosteuersätze wählen. Massgebend bleibt weiterhin die 10%-Regel, d.h. ein neuer Saldosteuersatz ist anzuwenden, sofern der Umsatzanteil der jeweiligen Tätigkeit mehr als 10% des steuerbaren Gesamtumsatzes beträgt.
  • Beim Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode müssen Sie Korrekturen vornehmen: Auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen im Zeitpunkt des Wechsels müssen Sie die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer einschliesslich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile an die ESTV zurückzuerstatten.
  • Beim Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode müssen Sie Korrekturen vornehmen: Sie können die im Zeitpunkt des Wechsels auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen lastende Steuer geltend machen.
  • Einzelne Saldo- und Pauschalsteuersätze wurden überprüft und von der ESTV neu festgelegt.
  • Besondere Verfahren bei Exportlieferungen (Formular 1050), Anrechnung der fiktiven Vorsteuern (Formular 1055) und Margenbesteuerung (Formular 1056) fallen weg.
  • Tätigkeiten, die einen zusätzlichen Saldosteuersatz bedürfen, können direkt in der MWST-Abrechnung beantragt und deklariert werden. Die Prüfung und Bewilligung durch die ESTV erfolgt im Nachgang.
Prüfen Sie die Auswirkungen auf Ihr Unternehmen

Sie finden unter dem folgenden Link sämtliche Änderungen per 1. Januar 2025:

Ihre bisher bewilligten Saldosteuersätze werden automatisch angepasst und in Ihren Abrechnungen angezeigt. Sie müssen nichts unternehmen.

Führt Ihr Unternehmen Leistungen aus, für die ein zusätzlicher Saldosteuersatz durch die ESTV bewilligt werden muss, beantragen und deklarieren Sie dies direkt in Ihrer MWST-Abrechnung. Stellen Sie zudem sicher, dass die unterschiedlichen Tätigkeiten und Leistungen, aufgeteilt nach dem jeweiligen Saldosteuersatz, in der Buchhaltung separat erfasst werden.

Besonderes: Wegfall Mischbranchen und 50%-Regel

Branchen, in denen üblicherweise mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden, die für sich allein betrachtet zu unterschiedlichen SSS abzurechnen wären, konnten bisher die aufgeführten Nebentätigkeiten zum bewilligten Saldosteuersatz abrechnen, sofern die Umsätze aus Nebentätigkeiten nicht mehr als 50% des steuerbaren Gesamtumsatzes betrugen.

Neu ist für jede Tätigkeit, deren Anteil am steuerbaren Gesamtumsatz mehr als 10% beträgt, nach dem jeweiligen Saldosteuersatz abzurechnen.

Beispiel:

Eine typische Mischbranche ist das Sportgeschäft. Nebst dem Handel mit Sportartikeln und Sportkleidern (SSS 2,1 %) werden auch Sportartikel vermietet (SSS 3,0 %) sowie Ski- und Snowboardservicearbeiten (SSS 5,3 %) ausgeführt.

Bisher konnten sämtliche Umsätze zu 2,1% abgerechnet werden, sofern die Umsätze der Nebentätigkeiten nicht mehr als 50% des steuerbaren Gesamtumsatzes betragen.

Neu wird der für eine massgebenden Leistung Saldosteuersatz angewendet, sofern der Anteil dieser Leistungen mehr als 10% des steuerbaren Gesamtumsatzes beträgt. Es sind mehr als zwei Saldosteuersätze möglich.

Neue Steuerausnahme für Reisebüros

Der Saldosteuersatz für «Reisebüro: reiner Retailer» fällt weg. Die Leistungen sind neu von der MWST ausgenommen und in der MWST-Abrechnung in Ziffer 230 zu deklarieren. Die Option (freiwillige Versteuerung) ist bei der Saldosteuersatzmethode nicht möglich.

Sofern Sie keine anderen steuerbaren Leistungen erbringen, prüfen Sie die Löschung aus dem MWST-Register.

Fragen & Antworten zur Versandhandelsregelung

Erzielt ein (in- oder ausländischer) Versandhändler bzw. Versandhändlerin pro Jahr mindestens 100 000 Franken Umsatz aus Kleinsendungen, die er bzw. sie vom Ausland ins Inland¹ befördert oder versendet, gelten seine Lieferungen² als Inlandlieferungen. Er bzw. sie wird in der Folge in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig und muss sich im MWST-Register eintragen lassen. Die Steuerpflicht entsteht bei Erreichen der Umsatzgrenze von 100 000 Franken (siehe ). Die Umsatzgrenze errechnet sich aus den von den Käufern oder Käuferinnen an den Versandhändler bzw. an die Versandhändlerin bezahlten Entgelten.

Ab der Eintragung im MWST-Register aufgrund der Versandhandelsregelung gelten nicht nur die Kleinsendungen des Versandhändlers bzw. der Versandhändlerin als Inlandlieferungen, sondern auch alle weiteren Sendungen, bei denen der Einfuhrsteuerbetrag mehr als fünf Franken beträgt. Im Ergebnis unterliegen somit bei einem steuerpflichtigen Versandhändler bzw. Versandhändlerin sämtliche Sendungen ins Inland der Inlandsteuer³.

Auch unter der Versandhandelsregelung gilt weiterhin, dass auf Kleinsendungen keine Einfuhrsteuer erhoben wird.

¹ Als Inland gilt das schweizerische Staatsgebiet, das Fürstentum Liechtenstein und die deutsche Gemeinde Büsingen. Wird nachstehend von Schweiz gesprochen, erfolgt dies aus Gründen der besseren Lesbarkeit; gemeint ist damit das Inland im Sinne der Mehrwertsteuer.

² Relevant sind neben Versand- auch Beförderungslieferungen, nicht jedoch Abhollieferungen. D. h., dass Lieferungen die Steuerpflicht auslösen, bei denen der Lieferant oder die Lieferantin selber oder in seinem bzw. ihrem Auftrag ein Dritter oder eine Dritte den Transport zum Käufer bzw. der Käuferin oder zu einem von diesem bzw. dieser bestimmten Ort in der Schweiz übernimmt.

³ Nebst besagten Lieferungen unterliegen auch alle übrigen steuerbaren Inlandleistungen der Inlandsteuer.

Subventionen

Weiterführende Informationen zur Mehrwertsteuer in der Schweiz, zum MWSTG und zur Steueranwendung finden Sie auf der Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

Sind Sie unsicher, ob Ihre Mehrwertsteuer-Abrechnung nach Schweizer Recht korrekt ist? Unsere Experten bei AUCTOR SCHWYZ AG analysieren Ihre aktuelle Mehrwertsteuer-Situation und zeigen Optimierungspotenziale auf.

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